Zurück zur Startseite

Geschäftsordnung

 

des Kreisparteitages der Partei DIE LINKE.Saarbrücken

 

§ 1 Einberufung

(1) Der Kreisvorstand lädt die Mitglieder für den Kreisparteitag schriftlich postalisch oder elektronisch per Mail, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen ein.

(2) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen.

(3) Bei der Erstellung der Tagesordnung sind die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Kreisparteitages, insbesondere seine Aufgaben nach § 14 der Kreissatzung, zu berücksichtigen.

 

§ 2 Stimmberechtigung, Mandatsprüfung

(1) Die Prüfung der Stimmberechtigung erfolgt durch eine aus mindestens 3 Personen bestehende Mandatsprüfungskommission. Die Mandatsprüfungskommission wird vom Kreisvorstand benannt.

(2) Das Vorliegen der Mitgliedschaft wird von der Mandatsprüfung anhand der aktuellen Mitgliederliste festgestellt.

(3) In strittigen Fällen bedarf die Anerkennung oder Versagung einer Stimmberechtigung der Bestätigung des Kreisparteitags. Hierbei ist das Mitglied, dessen Stimmberechtigung umstritten ist, nicht stimmberechtigt.

(4) Auf dem Kreisparteitag ist nur stimmberechtigt, wer mit der Beitragszahlung nicht

länger als 6 Monate im Rückstand ist.

(5) Die Mandatsprüfungskommission erstattet dem Kreisparteitag Bericht über das Ergebnis der Mandatsprüfung.

 

§ 3 Eröffnung, Leitung, Protokollführung und Tagesordnung

(1) Der/die Vorsitzender/de eröffnet den Kreisparteitag, stellt nach dem Bericht der

Mandatsprüfungskommission die Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange, bis auf Antrag eines Mitgliedes, die anwesenden Stimmberechtigten die Beschlussunfähigkeit feststellen.

(2) Der Kreisvorstand benennt ein bis zu achtköpfiges Tagungspräsidium.

(3) Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte die Versammlungsleitung und Protokollführung, die ein Beschlussprotokoll erstellen.

(4) Das Rederecht von Gästen ist zu beschließen.

(5) Zu Beginn der Versammlung wird die Tagesordnung zur Diskussion und - ggf. nach Veränderung - zur Abstimmung gestellt. Nach Annahme der Tagesordnung wird in dieser Reihenfolge verhandelt.

 

§ 4 Redeordnung

(1) Jedes Mitglied kann sich auf dem Kreisparteitag zu Wort melden.

(2) Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der schriftlichen

Wortmeldungen.

(3) Die Redelisten werden nach Frauen und Männern getrennt geführt.

(4) Will sich das Präsidium selbst zur Sache äußern, so ist dies ebenfalls durch schriftliche Wortmeldung anzuzeigen und entsprechend in der Reihenfolge der vorliegenden Wortmeldungen zu berücksichtigen.

(5) Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, die Richtigstellung und Förderung der Aussprache dienen, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf der Redner bzw. die Rednerin unterbrochen werden.

(6) Zur Richtigstellung der ihn oder sie selbst betreffenden Behauptungen ist jedem/jeder Redeberechtigten nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung, das Wort zu einer persönlichen Erklärung zu erteilen.

(7) Redner und Rednerinnen, die vom Gegenstand der Beratung abschweifen, sind von der Versammlungsleitung zur Sache, Versammlungsteilnehmer/innen, die sich grob ungebührlich verhalten, zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf kann die Versammlungsleitung dem Redner bzw. der Rednerin das Wort entziehen.

(8) Auf Antrag muss eine generelle Redezeitbegrenzung beschlossen werden. Dem Präsidium obliegt es, über die Einhaltung dieser Begrenzung zu wachen.

 

§ 5 Anträge und Beschlüsse

(1) Anträge können von den Ortsverbänden, den Organen des Kreisverbandes, den Kreistags- und Gemeinderatsfraktionen, sowie von Mitgliedern des Kreisverbandes gestellt werden.

(2) Anträge zum Kreisparteitag, Vorschläge zur Kandidatur und Bewerbungen um Ämter und Mandate sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Bewerbungen am Versammlungstag sind möglich.

(3) Über die Zulassung von Anträgen, die verspätet eingegangen sind, entscheidet vor Verabschiedung der Tagesordnung der Parteitag auf Vorschlag der Antragsberatungskommission. Alleiniges Kriterium für die Zulassung ist die Frage, ob äußere Umstände ursächlich für die verspätete Einreichung sind und insoweit eine Dringlichkeit begründen.

(4) Liegen mehrere Anträge vor, ist der weitest gehende zuerst abzustimmen. Gleichartige Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung abzustimmen.

(5) Alle Sachanträge sind der Versammlungsleitung im Wortlaut schriftlich vorzulegen und sollen mündlich begründet werden.

(6) Anträge zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste sofort zu behandeln. Solche Anträge können u. a. sein:

- Schluss der Rednerliste/Rednerinnenliste,

- Schluss der Debatte,

- Beschränkung der Redezeit,

- Unterbrechung der Sitzung.

(7) Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge wird nur eine - soweit vom

Antragsteller nicht schon vorgenommen - befürwortende und eine ablehnende Wortmeldung zugelassen. Über den Geschäftsordnungsantrag wird per Akklamation abgestimmt. Anträge auf Schluss der Debatte können nur von solchen Personen gestellt werden, die bis dahin an der Aussprache nicht beteiligt waren.

(8) Beschlüsse sind von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu fassen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

(9) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Stimmkarte. Eine geheime Abstimmung ist auf Antrag von 20% der anwesenden Delegierten durchzuführen.

(10) Abstimmungen erfolgen in der Regel in der Reihenfolge

1. Zustimmung

2. Ablehnung

3. Enthaltung

Stimmenkummulation ist nicht möglich.

 

§ 6 Antragsberatungskommission

Die Antragsberatungskommission besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Sie befasst sich mit den eingegangenen Anträgen, prüft die Dringlichkeit verspätetet eingereichter Anträge und schlägt dem Parteitag die Reihenfolge der Behandlung vor. Wird dem Vorschlag der Antragsberatungskommission über die Reihenfolge widersprochen, so entscheidet der Parteitag nach Rede und Gegenrede.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Kreisparteitags in Kraft. 

 

§ 8 Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen für den Kreisparteitag am 14. Juni 2008

(1) Satzungsänderungen können mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden



Download als PDF